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Auch in Lünen macht sich ein unübersehbarer Trend breit, der nicht nur das Erscheinungsbild, sondern auch die Ökologie unserer Stadt negativ beeinflusst: Die Verödung der Vorgärten.
Immer mehr Hecken und Grünflächen werden durch ökologisch völlig wertlose Kies- und Schotterflächen ersetzt. Unter diese „Steinwüste“ verlegen viele Grundstücksbesitzer auch noch eine „Unkrautschutzfolie“, durch die die Fläche hermetisch abgeriegelt wird.
Unabhängig vom Erscheinungsbild reduziert sich dadurch die Artenvielfalt in unserer Stadt, denn nicht nur Schmetterlinge, Marienkäfer, Bienen oder Hummeln, sondern auch Vögel finden in diesen „Steinwüsten“ keine Nahrung.
Nicht zuletzt ist auch der Mensch betroffen: Kiesflächen heizen sich in der Sonne wesentlich stärker auf als der von Pflanzen beschattete Erdboden, wodurch das Mikroklima beeinträchtigt wird.
Es kann also nur im Interesse aller sein, folgenden Antrag zu unterstützen:
Bei zukünftigen Bebauungsplanverfahren in Lünen gelten folgende Festsetzungen:
Vorgärten* sind vollflächig mit heimischer Vegetation zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Befestigte Flächen sind nur für die erforderlichen Zufahrten/ Stellplätze, Zuwege und Müllstandplätze zulässig.
Die flächige Gestaltung der Vorgärten mit Materialien wie z.B. Schotter und Kies ist unzulässig.
*Als Vorgärten gelten die Grundstücksflächen zwischen der Grenze der öffentlichen und/oder der privaten Erschließungsanlage von der die Zuwegung zum Hauseingang erfolgt und der bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen verlängerten, vorderen Baugrenze oder –linie.
Der Rat der Stadt Lünen hat den Bebauungsplan Lünen Nr. 213 „Laakstraße-Ost“ (Wohnbebauung auf dem Gelände des ehemaligen Hallenbades Altlünen) in seiner Sitzung am 23.04.2015, öffentlicher Teil, mehrheitlich als Satzung beschlossen. Mittlerweile werden die Wohngebäude gebaut oder sind z.T. schon bezogen.
Das neue Wohnbaugebiet ist zur Laakstraße mit zwei Gabionenwänden (Höhe jeweils 1,80 m / Länge ca. 27 m bzw. 88 m) abgegrenzt. Die Anbindung des neuen Wohnbaugebietes 213 an die Laakstraße erfolgt über die neue Alfred-Meermann-Straße (Sackgasse mit mehreren seitlichen Stichstraßen), deren Einmündung zur Laakstraße durch diese beiden Gabionenwände hindurch führt. Die Enden der beiden Gabionenwände reichen bis unmittelbar an die Einmündungsbögen der Alfred-Meermann-Straße heran.
In der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 03.02.2015 wurde ziemlich intensiv über den B‑Plan 213 (VL‑10/2015) diskutiert. Den Sitzungsunterlagen ist zu entnehmen, dass offenbar alle zuständigen Stellen (Untere Bodenschutzbehörde und Altlasten, Untere Immissionsschutz und Untere Wasserbehörde) des Kreises Unna beteiligt worden sind: Der Kreis Unna hat am 10.12.2014 eine Stellungnahme an die Stadt Lünen gerichtet. Allerdings wies die Untere Immissionsschutzbehörde darauf hin, dass „Aussagen zur Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet, insbesondere durch den Verkehr auf der Laakstraße, fehlen“, und empfahl: „Der Begründungsentwurf sollte mit fundierten Aussagen ergänzt werden.“
Im Protokoll der o.g. Sitzung ist festgehalten, dass sich – abhängig von den Aussagen zum Lärmschutz – noch kleinere Änderungen im B‑Plan und der Begründung ergeben könnten.
Dass das Lärmschutzgutachten am 03.02.2015 noch fehlte, ist vom Ausschuss nicht kritisiert worden – vermutlich mit Blick darauf, dass der endgültige Satzungsbeschluss ohnehin 2 Monate später (am 23.04.2015) vom Rat gefällt werden würde.
Datiert vom 13.02.2015 hat das Ing.-Büro Uppenkamp ein schalltechnisches Gutachten über Verkehrslärmuntersuchungen in der Laakstraße vorgelegt. Der Auftrag für dieses Lärmschutzgutachten ist nicht von der Stadt Lünen erteilt worden, sondern vom Ing.-Büro Bramey+Bünermann, das auch die „Umweltbelange“ untersucht hat.
Das Ing.-Büro Uppenkamp hat aktive Lärmminderungsmaßnahmen durch Abschirmeinrichtungen vorgeschlagen. 2 Zitate [Hervorhebungen durch uns]:
Seite 16:
„In Abstimmung mit der Stadt Lünen zur Verminderung der Verkehrsgeräusche werden 2 Schallschutzwände entlang der südlichen Plangebietsgrenze mit einer Höhe von 1,8 Metern über Geländeniveau in die Untersuchungen einbezogen.“
Damit sind die besagten Gabionenwände gemeint, die im B-Plan entlang der Laakstraße dargestellt und letztendlich auch so gebaut worden sind.
Seite 17:
„In den Erdgeschossen werden mit den untersuchten Schallschutzwänden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete an der gesamten geplanten Bebauung eingehalten. In den Obergeschossen haben die untersuchten Schallschutzwände keine Wirkung.“
In den Unterlagen der öffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Lünen am 23.04.2015 befindet sich die Tabelle: „Ergebnis der Offenlegung – Entscheidung des Rates über vorgebrachte Bedenken und Anregungen; Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB vom 24.02.2015 bis 27.03.2014“ [es muss u.E. heißen: 27.03.2015]. Dieser Tabelle ist zu entnehmen, dass der Kreis Unna erneut beteiligt worden ist und am 25.03.2015 seine Stellungnahme abgegeben hat. Allerdings ist für uns nicht zu erkennen, wie sich die Untere Immissionsschutzbehörde zu den beiden, nur die Erdgeschosse vor Verkehrslärm schützenden Gabionenwänden geäußert hat.
B1.) Die Laakstraße wird nicht nur von den Anliegern der anliegenden Wohngebiete, sondern auch vom Durchgangsverkehr als Verbindung zwischen den beiden Hauptverkehrsstraßen Borker Straße und Cappenberger Straße genutzt.
B2.) Die Laakstraße wird auch von Schulkindern befahren und unweit der Einmündung der neuen Alfred-Meermann-Straße von Schulkindern (Leezenpatt) gequert.
B3.) Die gesamte Laakstraße ist verkehrsberuhigt:
B3a) Auf der gesamten Laakstraße ist das Tempo auf max. 30 km/h beschränkt (Tempo‑30-Zone).
B3b) In beiden Richtungen besteht „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t […]“ (Verkehrszeichen 253) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ (Zusatzzeichen 1020‑30).
B3c) Auf der gesamten Laakstraße gilt durchgängig die Vorfahrtregelung „Rechts-vor-Links“.
B4.) Entlang der nördlichen Laakstraße befinden sich mehrere Wohnkomplexe im Bau oder sind z.T. schon bezogen. An der südlichen Laakstraße befindet sich das Caritas-Altenzentrum St. Norbert (Hausnr. 78) sowie die Kath. Kindertageseinrichtung St. Norbert (Hausnr. 82).
B5.) Die erste Häuserzeile des neuen Wohnbaugebietes 213 hat einen Abstand von schätzungsweise 12 m zum Gehweg der Laakstraße.
B6.) Außer entlang des neuen Wohnbaugebietes 213 sind an keiner anderen Stelle der Laakstraße irgendwelche vergleichbaren Lärmschutzmaßnahmen – geschweige denn solche 1,80 m hohen Gabionenwände – erkennbar.
Die Feststellung des Ing.-Büros Uppenkamp, dass die beiden Gabionenwände keine Wirkung in den Obergeschossen haben, ist für uns nachvollziehbar. Allerdings ergeben sich mit Blick auf den Sachverhalt und die Istsituation, wie oben dargelegt, für uns mehrere Fragen:
C1.) Die Stadt Lünen wusste spätestens seit der Stellungnahme des Kreises Unna vom 10.12.2014, dass ein Lärmschutzgutachten erstellt werden muss.
C1a) Warum wurde das Ing.-Büro Uppenkamp nicht direkt von der Stadt Lünen mit den Verkehrslärmuntersuchungen in der Laakstraße beauftragt, sondern (mittelbar als Subunternehmer) vom Ing.-Büro Bramey+Bünermann?
C1b) Wer hat die Kosten des Lärmschutzgutachtens getragen? Im Endeffekt die Stadt Lünen?
C1c) Falls die Stadt Lünen die Kosten des Lärmschutzgutachtens getragen hat:
Hat die Stadt Lünen zumindest einen Teil der Kosten des Lärmschutzgutachtens umlegen können? Wieviel bzw. welchen Prozentsatz?
C2.) Wäre es aus Sicht der Stadt Lünen nicht einmal interessant zu wissen, wo und wann es in der gesamten Laakstraße Verkehrshäufungen und Lärmschwerpunkte gibt?
C3.) Hat das Ing.-Büro Uppenkamp lediglich den engen Bereich beiderseits der Alfred-Meermann-Straße untersucht?
C3a) Falls ja: Warum wurde nicht die gesamte Laakstraße zwischen den Kreuzungen Borker Straße und Cappenberger Straße untersucht?
C3b) Falls nein, d.h., falls die gesamte Laakstraße untersucht worden ist: Welche Lärmschutzempfehlungen ergeben sich daraus? Warum sind die Ergebnisse der Verkehrslärmuntersuchungen in den Beschlussunterlagen nicht in der Gesamtheit dargestellt worden?
C4.) Warum sollte das Verkehrsaufkommen und der daraus resultierende Verkehrslärm ausgerechnet im Bereich der Alfred-Meermann-Straße höher sein, als an allen anderen Stellen der im Grunde verkehrsberuhigten Laakstraße?
C4a) Ergänzungsfrage: Ist das Verkehrsaufkommen und/oder und der daraus resultierende Verkehrslärm durch Verkehrszählungen und Messungen belegt worden?
C4b) Falls nein: Warum nicht?
C4c) Falls ja: Warum sind die Ergebnisse der Verkehrszählungen und Messungen in den Beschlussunterlagen nicht dargestellt worden?
C5.) Welchen Sinn erfüllen Gabionenwände, die vom Lärmschutzfachbüro von vornherein als nur eingeschränkt wirksam erkannt worden sind, in einer ohnehin verkehrsberuhigten Straße?
C6.) Sind die vom Ing.-Büro Uppenkamp in der Laakstraße durchgeführten Verkehrslärmuntersuchungen der Unteren Immissionsschutzbehörde zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben worden?
C6a) Falls nein: Warum nicht?
C6b) Falls ja: Hat die Untere Immissionsschutzbehörde zu den Verkehrslärmuntersuchungen Stellung bezogen? Wie hat sich die Untere Immissionsschutzbehörde zu den beiden, nur die Erdgeschosse vor Verkehrslärm schützenden Gabionenwänden geäußert?
C7.) Warum erfolgte die Abstimmung über die beiden Gabionenwände ausschließlich mit der Stadt Lünen, nicht jedoch mit der Unteren Immissionsschutzbehörde?
C8.) Ist überprüft worden, ob die beiden Gabionenwände konform zur
„Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Lünen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen“ vom 02.03.2015 (bzw. zur Vorgängerfassung), insb. zu § 4 Abs. 2, Satz 3, errichtet worden sind, der lautet:
„Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßen‑ oder Wegkreuzungen, ‑einmündungen und ‑kurven sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie der Straßenverkehr nicht behindert wird.“
C8a) Ergänzungsfrage: Wie ist der oben zitierte Satz aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung […] auszulegen? Ist er bloß auf „Einzäunungen und Anpflanzungen“ anzuwenden?
C8b) Alternativfrage: Ist der oben zitierte Satz aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung […] auch auf Gabionenwände anzuwenden?
C9.) Gibt es auf dem Gebiet der Stadt Lünen irgendwelche Straßen, insbesondere Tempo‑30-Straßen, in denen ähnliche Lärmschutzmaßnahmen, wie diese beiden Gabionenwände in der Laakstraße realisiert worden sind?
C10.) Wie ist das neue Wohnbaugebiet 213 erschlossen worden? Wo sind die Versorgungsleitungen für Strom, Erdgas, Trinkwasser, Fernwärme und Telekommunikation sowie die Entwässerungsleitungen verlegt? Ausschließlich im Straßenkörper der neuen Alfred-Meermann-Straße?
C10a) Teilfrage: Wie sind insbesondere die Gebäude des Wohnbaugebietes 213 erschlossen worden, die direkt an der Laakstraße liegen?
C11.) Inwieweit wird durch die beiden Gabionenwände die Möglichkeit eingeschränkt oder sogar verhindert, dass die Stadt Lünen von den Eigentümern und Erbbauberechtigten der im Wohnbaugebiet 213 erschlossenen Grundstücke Beiträge gemäß der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lünen vom 25. Februar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2016“ erheben kann?
C11a) Ergänzungsfrage: Falls die Stadt Lünen von den Eigentümern und Erbbauberechtigten der im Wohnbaugebiet 213 erschlossenen Grundstücke keine oder ermäßigte Beiträge gemäß der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen gemäß § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen […]“ erheben kann: Gemäß welcher rechtlichen Grundlage ist das so?
C12.) Ist es aus Sicht der Stadt Lünen wünschenswert, dass entlang der Laakstraße mit der Zeit ein „Schallschutz-Flickenteppich“ entsteht?
C12a) Falls nein: Wie kann sichergestellt werden, dass der Schallschutz entlang der gesamten Laakstraße nach einem einheitlichen Schallschutzkonzept gewährleistet wird, so dass ein „Schallschutz-Flickenteppich“ nicht entstehen kann?
Wir bitten Sie um Beantwortung unserer Fragen.
Falls es für die Fachverwaltung eine Arbeitserleichterung ist, würden wir es begrüßen, wenn der zuständige Mitarbeiter / die zuständige Mitarbeiterin zwecks Beantwortung unserer Fragen zu uns in die Fraktion käme.
Mit freundlichen Grüßen
Renate Schulze-Matthée und Thomas Matthée
Antrag
Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung beauftragt die Verwaltung zu prüfen,
1.) ob bei allen ab dem 01.04.2011 begonnenen Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an der Straßenbeleuchtung auf dem Gebiet der Stadt Lünen die Erhebung entsprechender Ausbaubeiträge in der Weise erfolgt ist, wie es in den einschlägigen gesetzlichen und ortsrechtlichen Vorgaben festgelegt ist;
2.) ob es in einzelnen Beitragserhebungsfällen möglicherweise zu Ungleichbehandlungen gekommen sein könnte.
Begründung
1. Konkreter Anlass für unseren o.g. Prüfungsantrag
Nach unserem Kenntnisstand, muss der Platz an der Persiluhr nicht allein aus städtebaulichen Gründen neu gestaltet, sondern auch aus technischen Gründen erneuert werden. Dass im Zuge der Baumaßnahmen auch die Straßenbeleuchtung auf dem Platz an der Persiluhr erneuert werden soll, ist nach unserer Auffassung am Ende nicht nur eine städtebau-gestalterische, sondern auch eine technische Notwendigkeit.
In seiner Sitzung am 23.09.2015 hat der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung im TOP I/2 über die VL-122/2015 „Platz an der Persiluhr – Beschluss über Art und Umfang der Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Rahmen des Bauprogramms“ beraten.
Unter „Finanzielle Auswirkungen“ wurde in der VL-122/2015 ausgeführt: „Die Kosten der Gesamtmaßnahme belaufen sich auf ca. 32.000,- Euro.
[…]
Eine Beitragserhebung auf Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetztes KAG wird nicht erfolgen.“
Mit Blick auf andere Straßenbeleuchtungserneuerungsmaßnahmen in Lünen seit dem 01.04.2011 hat sich in der Beratung für uns die Frage ergeben:
„In welchen Fällen der Erneuerung der Straßenbeleuchtung erfolgen seitens der Verwaltung Beitragserhebungen nach § 8 KAG, und in welchen Fällen nicht?
Diese Frage haben wir am 20.10.2015 an die Verwaltung der Stadt Lünen gerichtet.
Herr Beigeordneter Buckesfeld hat uns diese Frage am 21.10.2015 zwar beantwortet. Allerdings ist seine Argumentationslinie für uns nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Insbesondere können wir nicht erkennen, ob es gemäß den geltenden gesetzlichen und ortsrechtlichen Vorgaben von vornherein ausschlossen ist, dass einzelne Straßenbeleuchtungserneuerungsmaßnahmen in Lünen hinsichtlich der Beitragserhebung nach § 8 KAG-NRW und Ortsrecht möglicherweise ungleich behandelt worden sein könnten.
Deswegen stellen wir den o.g. Prüfungsantrag.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Erhebung von Ausbaubeiträgen für Straßenbeleuchtungserneuerungsmaßnahmen
2.1. Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
Im sogen. „Arbeitslosenhilfeurteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 (AZ.: 1 BvL 8/87 ) haben wir die folgende wichtige Aussage gefunden:
„Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden.“
Wir meinen, dass diese Aussage des BVerwG, obwohl sie eine andere Rechtsmaterie betrifft, so allgemeingültig ist, dass sie auch bei der Beitragserhebung für Straßenbeleuchtungserneuerungsmaßnahmen in Lünen zu beachten ist.
2.2. Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG-NRW)
§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
Abs. 1: „Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.“
§ 8 Beiträge
Abs. 1: „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.“
Abs. 2, Satz 1: „Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.“
Abs. 2, Satz 2: „Sie [gemeint ist: die Beiträge] werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.“
2.3. Baugesetzbuch (BauGB)
Nach unserer Einschätzung sind die beitragsrechtlichen Regelungen des BauGB (Erschließungsbeiträge gemäß § 127 ff, sanierungsrechtliche Beiträge gemäß § 152 ff) mit Blick auf die Erhebung von Beiträgen für Erneuerungsmaßnahmen an der Straßenbeleuchtung nicht bzw. nur in speziellen Fällen relevant.
2.4. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lünen vom 25. Februar 2011
§ 1 Erhebung des Beitrages, Satz 1
„Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, erhebt die Stadt Lünen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.“
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Abs. 1 (Auszug): „Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
[…]
die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
[…]
d) Beleuchtungseinrichtungen,
[…]“
2.5. VL-153/2012 „Grundsätze der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Lünen“
In seiner Sitzung am 28.11.2012 hat der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung im TOP I/2 über die VL-153/2012 „Grundsätze der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Lünen“ beraten. In der Sachdarstellung heißt es auf der Seite 5:
„Die Beiträge werden gemäß § 8 KAG von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass Ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.“
3. Erneuerung der Straßenbeleuchtung am Platz an der Persiluhr
Warum die Stadt Lünen bei der Erneuerung der Straßenbeleuchtung am Platz an der Persiluhr auf die Beitragserhebung gemäß § 8 KAG verzichtet, erschließt sich uns weder aus der VL-122/2015, noch aus der Antwort des Herrn Beigeordneten Buckesfeld vom 21.10.2015, denn:
3.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Das Ortsrecht der Stadt Lünen enthält eine Satzung, die nicht nur auf der Grundlage des § 8 KAG fußt, sondern die auch die Beitragsbemessung klar und eindeutig regelt.
Deswegen sind nach unserer Einschätzung die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung am Platz an der Persiluhr im Grunde erfüllt.
3.2. Erschließungsfunktion / verkehrliche Nutzungsfunktion
Der Platz an der Persiluhr dient nicht allein zum Aufenthalt im innerstädtischen Bereich, sondern er ist auch von zentraler Bedeutung für den öffentlichen Verkehr, denn alle ÖPNV-Buslinien, die in Lünen verkehren, führen über diesen Platz.
Darüber hinaus ist der Platz Bestandteil des Leezenpatts.
Deswegen folgen wir der Einschätzung von Herrn Buckesfeld, dass der Platz an der Persiluhr eine öffentliche Fläche sei.
Wir folgen allerdings nicht seiner Einschätzung, dass der Platz an der Persiluhr allenfalls eine „nebensächliche Erschließungsfunktion“ habe, denn:
1.) Ver- und Entsorgungsleitungen:
Ob bereits heute im Baukörper des Platzes Ver- und Entsorgungsleitungen liegen, die die Anlieger nutzen, wissen wir nicht, vermuten es aber.
2.) Verkehr/Parkplätze:
Darüber hinaus befinden sich auf dem Platz an der Persiluhr auch Parkplätze für Gäste des anliegenden Hotels. Und der Zulieferverkehr für die anliegenden Geschäfte führt z.T. über diesen Platz.
3.) Es ist folglich schwerlich vorstellbar, die Erschließungsfunktion und die verkehrliche Nutzungsfunktion des Platzes an der Persiluhr für jeglichen motorisierten Verkehr aufheben zu können.
4.) Im Übrigen halten wir das Argument, dass der Platz an der Persiluhr allenfalls eine „nebensächliche Erschließungsfunktion“ habe, für schwach. Beispielsweise ist die Erschließungsfunktion der Graf-Adolf-Straße im Vergleich zur verkehrlichen Nutzungsfunktion nach unserer Einschätzung sachlich ähnlich „nebensächlich“ wie die des Platzes an der Persiluhr. Dennoch hat der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung in seiner Sitzung am 17.06.2015 den Beschluss über Art und Umfang der Erneuerung der Straßenbeleuchtung gefasst und der Abrechnung dieser Erneuerungsmaßnahme nach § 8 KAG zugestimmt.
3.3. Aufenthaltsqualität
Die Aufenthaltsqualität des Platzes an der Persiluhr ist ganz wesentlich durch die anliegenden gegeben Gastronomiebetriebe gegeben. Die ausgeprägte Gastronomie ändert allerdings nichts an dem Fakt, dass der Platz keine Fußgängerzone ist, sondern eine wichtige verkehrliche Nutzungsfunktion in Lünen erfüllt.
3.4. Wirtschaftliche Vorteile der Straßenbeleuchtung
In mehreren der o.g rechtskräftigen Vorschriften wird deutlich, dass die wirtschaftlichen Vorteile, die den Eigentümern und Erbbauberechtigten der anliegenden Grundstücke aus der Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erwachsen können, in Lünen eine sehr wichtige rechtliche Rahmenbedingung ist, um überhaupt Ausbaubeiträge von den betroffenen Anliegern erheben zu können.
Wenn man von der Verkehrssicherungsfunktion einmal absieht, so kann man für ganz Lünen die generelle Frage aufwerfen: Wo liegen eigentlich die wirtschaftlichen Vorteile für die betroffenen Anlieger, wenn in ihrer Straße die Straßenbeleuchtung erneuert wird?
Konkrete Beispiele:
1.) Graf-Adolf-Straße:
Wo liegen die wirtschaftlichen Vorteile der Straßenbeleuchtungserneuerung für die Anlieger, insb. für die Sparkasse in der Graf-Adolf-Straße?
Die Sparkasse hat i.d.R. geschlossen, wenn die Straßenbeleuchtung in Betrieb ist.
2.) Platz an der Persiluhr:
Welche Anlieger haben welche wirtschaftlichen Vorteile von der Straßenbeleuchtungserneuerung am Platz an der Persiluhr?
Sofern sich die Aufenthaltsqualität des Platzes an der Persiluhr durch die gesamten Umbaumaßnahmen tatsächlich erhöhen sollte, dann dürften vor allem die anliegenden Gastronomiebetriebe davon profitieren.
4. Fazit
Daraus leiten sich die konkreten Fragen ab, die zu unserem o.g. Prüfungsantrag geführt hat:
1.) Warum werden die Anlieger des Platzes an der Persiluhr im Hinblick auf die Beitragserhebung für die Straßenbeleuchtungserneuerung gemäß § 8 KAG anders behandelt als die Anlieger z.B. der Graf-Adolf-Straße?
2.) Welche sachlichen Unterschiede bestehen in den beiden beispielhaft genannten Straßenbeleuchtungserneuerungsmaßnahmen?
3.) Sind diese sachlichen Unterschiede so gewichtig, dass sie die ungleiche rechtliche Behandlung der betroffenen Anlieger hinsichtlich der Beitragserhebung rechtfertigen könnten?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mattheé
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