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§ 34g EStG bis zu 1650 Euro zur Hälfte von der zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer direkt abgezogen werden. Darüber hinaus gehende Beträge können bis zu weiteren 1.534 Euro als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG geltend gemacht werden. Diese Beträge verdoppeln sich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Spenden von mehr als 10.000 Euro müssen wir mit Namen und Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlichen.
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