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Um von vornherein Missverständnissen vorzubeugen: Wenn Unternehmen in Lünen investieren und ihren Standort sichern, so ist dies grundsätzlich zu begrüßen. Das gilt auch für die Kupferhütte der AURUBIS AG (ehemals Hüttenwerke Kayser), die seit 1916 in Lünen ansässig ist. Jedoch dürfen Innovationen aus Sicht der Fraktion von Bündnis '90 / Die Grünen nicht vorrangig aus betriebswirtschaftlicher und finanzieller Sicht bewertet werden. In die Bewertung der von der AURUBIS AG beabsichtigten erheblichen Erweitungen müssen auch die Vorbelastung, die Umweltauswirkungen und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung einfließen.
Wir wollen dem Erörterungstermin im Detail nicht vorgreifen, aber mit Hinweis auf das Urteil des OVG-NRW in Münster vom 03.09.2009 im Normenkontrollverfahren zum neuen E.ON-Kohlekraftwerk in Datteln (AZ: 10 D 121/07.NE) haben wir den Eindruck gewonnen, dass die Verwaltung der Stadt Lünen offenbar anzu¬nehmen scheint, sich der ihr obliegenden Pflichten dadurch entledigen zu können, indem sie versucht, diese Verantwortung auf das laufende immissionsschutzrechtliche Verfahren abzuwälzen, und statt einer fundierten Darstellung der erheblichen Mängel des BImSchG-Antrags eine seichte Stellung¬nahme abgibt, in der sie im Grunde lediglich ein Monitoringprogramm mit den Schwerpunkten Emissionen und Lärm anregt - nach dem Motto: Wasch mich, aber mach mich nicht nass.
Dabei hätte die Verwaltung ohne Schwierigkeiten einige gravierende Fehler erkennen können, wie wir im folgenden anhand einiger Beispiele aufzeigen werden.
1.1. Die AURUBIS AG beantragt in ihrem Antragsschreiben vom 20.10.2009 „vorsorglich die Erteilung sämtlicher Genehmigungen, die für die Realisierung des Vorhabens erforderlich sind und für die die Bezirksregierung Arnsberg zuständig ist", ohne diese jedoch näher zu bestimmen.
Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse u.ä. können nur auf der Grundlage von real eingereichten vollständigen und prüffähigen Antragsunterlagen erteilt werden. Daraus muss ein realer Bedarf erkennbar sein; d.h., BImSchG-Anträge, wasserrechtliche Erlaubnisanträge usw. können nicht vorsorglich gestellt werden.
Das beantragte Vorhaben wird - sofern es tatsächlich realisiert werden sollte - wegen der Erhöhung der gesamten Einsatzmenge zwangsläufig u.a. zu einer Erhöhung des LKW-Verkehrs sowie zu einer Erhöhung der Mengen an nicht mehr verwertbaren Abfallstoffen, Abwässern, Schlämmen usw. führen. Die vorgelegten Antragsunterlagen machen hierzu faktisch keine Aussagen.
Der vorgelegte BImSchG-Genehmigungs-Antrag ist bezüglich der (möglichen) Auswirkungen der Kapazitätserhöhung auf zahlreiche Belange unvollständig und nicht bestimmt und deswegen von Amts wegen zurückzuweisen bzw. abzulehnen.
1.2. In dem den Antragsunterlagen beigefügten Diagramm „KRS-plus: Materialfluss" (Anlage zu Kapitel 8) sind den einzelnen Anlagen Stoffströme bzw. Zu /Abflüsse von Einsatzstoffen, Produkten und Zwischenprodukten zugeordnet, die - zumindest ohne Erläuterung - mengenmäßig nicht zueinander passen. Diesbezüglich sind die vorgelegten Antragsunterlagen unvollständig und nicht beurteilungsfähig.
1.3. Ein Baugrundgutachten fehlt völlig; es ist im Inhaltsverzeichnis auch gar nicht aufgeführt.
Mit Hinblick auf die sogenannte „Edelstahlstudie 2005-2007" zweifeln wir die Aussagen des LANUV, der Staubniederschlag beeinflusse nicht direkt die Gesundheit, an: Staubniederschläge - mithin insb. Nickel - sind vor dem Eintreten in die Bergerhoff-Sammel¬gefäße auf jeden Fall zuvor durch die Luft geflogen. Deswegen können Nickel-haltige Partikel sehr wohl in das Atemsystem von exponierten Menschen gelangen. Die Ergebnisse der „Edelstahlstudie" zeigen, dass die Aufnahme von Nickel über den Luftweg eine größere Bedeutung hat, als bisher angenommen.
Darüber hinaus kann Nickel vom Menschen über Lebensmittel - mithin über den Weg Luft-Boden-Pflanze - aufgenommen werden.
Auch ist bekannt, dass Nickel und seine Verbindungen bei empfindlichen Menschen zu allergischen Hautreaktionen führen können.
Die „Edelstahlstudie 2005-2007" stellt jedenfalls fest, dass zwischen der äußeren Schadstoffexposition und der inneren Belastung durch Nickel (und Chrom) einerseits und allergischer Sensibilisierung und Symptomen von Atemwegs¬erkrankungen andererseits deutliche Zusammenhänge erkennbar sind. Nickel und seine Verbindungen sind sehr giftig und krebserregend.
Schon seit vielen Jahren werden vom LANUV im Umfeld der AURUBIS-Kupferhütte z.T. erheblich erhöhte Konzentrationen von Schwermetallen im Staubniederschlag festgestellt. Die bisher vorliegenden Staubniederschlagsmessungen zeigen, dass zwar seit 4 Jahren eine fallende Tendenz für Arsen, aber gleichzeitig steigende Werte für die Schwermetalle Blei, Cadmium und v.a. Nickel zu beobachten sind. Überschreitungen der in der TA Luft 2002, Tabelle 6 festgelegten Immissionswerte sind an fast allen Messpunkten - zum Teil sogar um den Faktor 7 - zu verzeichnen.
Diese Fakten sind den Verantwortlichen bekannt. Am 19.02.2007 wurde von der BR Arnsberg ein Emissionsminderungsprogramm genehmigt, welches bis zum 31.12.2009 umzusetzen war. Einige Maßnahmen wurden bereits vor Ablauf dieser Frist fertiggestellt. Folglich hätte sich bereits bei den Staubniederschlagsmessungen für 2008 eine Trend zur Verbesserung abzeichnen müssen. Dies ist aber nicht der Fall; der Nachweis für die prognostizierte Unbedenklichkeit der bestehenden AURUBIS-Anlagen steht nach wie vor aus. Wir müssen die Ergebnisse der Staubniederschlagsmessungen für 2009 abwarten, die voraussichtlich Ende Mai 2010 vorliegen werden.
Darüber hinaus müssen wir auch noch die Ergebnisse der Nutzpflanzenanalysen abwarten.
Wenn diese Messergebnisse vorliegen, wäre es auch möglich, diese mit den von AURUBIS bzw. dem beauftragten Institut Müller-BBM erhobenen Daten (Bericht Nr. M76 203/3) zu korrelieren.
Quecksilber und Thallium sind bei den Staubniederschlagsmessungen übrigens bisher gar nicht erfasst worden, obwohl die TA Luft 2002, Tabelle 6 für diese Schadstoffe Immissionswerte vorsieht.
Vor dem Hintergrund, dass die Anlage Quecksilber in nennenswerter Menge emittiert und noch weitere Quecksilber-Emittenten in Lünen und Umgebung ansässig sind, sind hier regelmäßige Kontrollen der Immissionswerte für Quecksilber dringend erforderlich - egal, ob die Messtechnik kompliziert ist oder nicht.
Außerdem sollten im Umfeld der AURUBIS-Kupferhütte routinemäßig auch PAK, PCB (insbesondere Dioxin-ähnliche PCB) und BaP gemessen werden, was unseres Wissens bisher auch nicht erfolgt ist.
Solange diese für die Gesamtbeurteilung wichtigen Ergebnisse nicht vorliegen, und solange die Schwermetall-Konzentrationen im Staubniederschlag noch nicht die in der TA Luft 2002, Tabelle 6 festgelegten Immissionswerte einhalten, sehen wir keinen Handlungsspielraum für Kapazitätserweiterungen um 30%, respektive um 36,4%.
Darüber hinaus weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass etwaige Luftverunreinigungen u.U. nach § 325 StGB verfolgt werden können.
Wie kam es zu dem Emissionsminderungsprogramm?
Nachdem die Messergebnisse des LANUV gezeigt hatten, dass im Jahre 2003 im Umfeld der Kupferhütte einzelne Immissionswerte der neuen TA Luft 2002 überschritten worden sind, erfolgten in den Jahren 2004 bis 2006 umfangreiche Maßnahmen zur Ursachenermittlung. Im August 2006 legte die Rechtsvorgängerin der AURUBIS AG das endgültige Rahmensanierungskonzept vor und stellte den Genehmigungsantrag. Am 19.02.2007 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg das besagte „Emissionsminderungsprogramm".
Wir räumen ein: Die umfangreiche Ermittlung der Ursachen für die z.T. viel zu hohen Schwermetallkonzentrationen im Staubniederschlag ab 2003 war sicherlich erforderlich. Allerdings stellen wir die berechtigte Frage, ob diese Ursachenermittlung tatsächlich 2 Jahre hatte dauern müssen.
Und wir halten fest: Durch dieses Vorgehen haben die AURUBIS AG und die BR Arnsberg die in der TA Luft 2002 festgelegten Sanierungsfristen - „absolute Deadline": 31.10.2007 - ausgehebelt.
Wir haben deswegen kein Verständnis für die Aussage von Herrn Dr. Westhoff anlässlich seiner Präsentation in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 08.12.2009, geringere Emissionen durch die neue Lagerhalle und die zusätzlichen Absaugvorrichtungen seien frühestens im Jahr 2011 zu erwarten. Nein: Hier und jetzt hat AURUBIS zu beweisen, dass die bestehenden Anlagen in Ordnung sind. Theoretische Berechnungen reichen uns nicht mehr.
Der Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Emissionen der AURUBIS AG fehlt nach wie vor. Und solange dieser Beweis fehlt, d.h., solange die Schwermetall-Konzentrationen im Staubniederschlag noch nicht die in der TA Luft 2002, Tabelle 6 festgelegten Immissionswerte einhalten, sehen wir keinen Handlungsspielraum für Kapazitätserweiterungen um 30%, respektive um 36,4%.
Die vorgelegte Immissionsprognose für Schadstoffe ist aus mehreren Gründen fehlerhaft:
4.1. Es wurden lediglich die Schadstoffemissionen bzw. -immissionen des TRBS-Kamins ermittelt und angegeben. Sämtliche weiteren Quellen wurden gar nicht berücksichtigt.
4.2. Für die Ermittlung der Schornsteinhöhe bzw. der Kaminbauhöhe sind die Vorschriften der TA Luft 2002 unter der Nummer 5.5 maßgeblich. Nach den uns vorliegenden Informationen ist die für den TRBS-Kamin in den Antragsunterlagen angegebene Schornsteinhöhe fehlerhaft ermittelt worden.
Sollte sich - spätestens im Erörterungstermin - herausstellen, dass die Schornsteinhöhe tatsächlich fehlerhaft ermittelt worden ist, so wäre die Immissionsprognose auch unter diesem Aspekt fehlerhaft.
Das Bodenschutzgutachten des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets ist bereits im vergangenen Jahr vorgestellt worden und unseres Erachtens nach eine Farce. Hier warten wir mit Spannung auf den Erörterungstermin.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass etwaige Bodenverunreinigungen u.U. nach § 324a StGB verfolgt werden können.
Das Lärmschutzgutachten des TÜV Nord ist unseres Erachtens nach unvollständig. Hier warten wir mit Spannung auf den Erörterungs¬termin.
7. Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
Die Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung is
Das Lärmschutzgutachten des TÜV Nord ist unseres Erachtens nach unvollständig. Hier warten wir mit Spannung auf den Erörterungstermin.
t zwar lang, aber oberflächlich, denn die eigentliche Prüfung der Umwelt und FFH-Verträglichkeit beschränkt sich bloß auf wenige Tabellen. Bei der Argumentation erkennt man das immer gleiche Strickmuster: Die Zusatzbelastung erfüllt das formulierte Irrelevanzkriterium, so dass selbst bei Überschreiten des Beurteilungswertes nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Dies ist zu kurz gedacht, in der Sache völlig unangemessen und in einigen Bereichen sogar rechtlich unzulässig:
7.1. Naturschutzfachlich geboten wäre es, genau nachzuforschen, ob die betroffenen FFH-Gebiete durch die bekanntermaßen hohe Vorbelastung zzt. bereits beeinträchtigt sind. Z.B. müsste bei bio-akkumulierenden Stoffen gezielt die Nahrungskette untersucht werden.
7.2. Ob durch Stickstoffeinträge bereits eine Beeinträchtigung besteht, muss anhand der realen Gegebenheiten im Gebiet selbst ermittelt werden (Artenzusammensetzung, etwaige Verschiebung des Artenspektrums usw.). Erst dann kann überhaupt beurteilt werden, ob ein weiterer Eintrag von Schadstoffen mit den Erhaltungszielen vereinbar ist.
7.3. Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums auf Lebensraumtypen, die sich bereits in einem schlechten Erhaltungszustand befinden, und die aus deswegen für jeden weiteren Stoffeintrag gesperrt sind, ist rechtlich gar nicht zulässig (vgl. das E.ON Datteln-Urteil des OVG Münster).
7.4. Demgegenüber ist ohne jeden wissenschaftlichen Zweifel nachzuweisen, dass ein weiterer Eintrag von Schadstoffen nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes des FFH-Gebietes und seiner charakteristischen Arten führt. Sofern dieser Nachweis nicht gelingt, was im vorliegenden Fall des Projekts „KRS-plus" höchstwahrscheinlich ist, muss eine Abweichungsprüfung durchgeführt werden.
8.1 Im Kapitel 2 Antragsformular, Formular 1, Blatt 3: „Genehmigungsbestand der gesamten Anlage" sind lediglich die „Ursprungsgenehmigung" vom 30.01.1914 sowie mehrere Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG aufgeführt. Nicht aufgeführt sind wasserrechtliche Erlaubnisse, obwohl diese, wie es in der vorangestellten Erläuterung heißt, aufzuführen sind.
Einer der Rechtsvorgängerinnen der AURUBIS AG müssten zumindest auch die Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Raffinationselektrolyse sowie den Anlagen zur Speisewasseraufbereitung und zur Abwasserbehandlung erteilt worden sein.
8.2. Unter die VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe) fallen zumindest die Dieseltankstelle, die Lagerhalle Vitriole und das Lager für das Brenner bzw. Heizöl.
Im Kapitel 2 Antragsformular, Formular 1, Blatt 3: „Genehmigungsbestand der gesamten Anlage" sind diese Erlaubnisse bzw. Genehmigungen nicht aufgeführt.
Hinsichtlich dieser Aspekte sind die Antragsunterlagen unvollständig und nicht beurteilungsfähig.
8.3. Vor dem Hintergrund der im unmittelbaren Umfeld der AURUBIS-Kupferhütte z.T. deutlich überhöhten Konzentrationen von Schwermetallen im Staubniederschlag hat der Arbeitskreis für Umwelt und Heimat e.V. in Bezug auf die Behandlung des auf das AURUBIS-Werksgelände auftreffenden Niederschlagswassers mehrere Anfragen an die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 54, gestellt.
Kurz zusammengefasst, wird ein Teil des Niederschlagswassers in der Anlage wiederverwendet, ein anderer Teil versickert an Ort und Stelle und ein dritter Teil wird über die Kanalisationsnetze der AURUBIS AG und des SAL AöR schließlich der Kläranlage Sesekemündung des Lippeverbandes zugeführt.
Wenn wir von Schlammfängen einmal absehen, über die ein Teil des Niederschlagswassers geführt wird, wird das Niederschlagswasser vor der Einleitung in das Kanalisationsnetz nicht behandelt.
Soweit wir informiert sind, ist die Kläranlage Lünen-Sesekemündung des Lippeverbandes eine rein biologische Kläranlage; sie verfügt nicht über Einrichtungen zur Ausfällung von Schwermetallen.
Wenn in den von der ARURUBIS AG abgeleiteten Niederschlagswässern tatsächlich Schwermetalle enthalten sein sollten, wovon u.E. zwingend auszugehen ist, so können diese - weil sie in der Kläranlage Lünen-Sesekemündung nicht ausgefällt werden - in die Lippe gelangen. Folglich verstößt die Einleitung der Niederschlagswässer in den Mischwasserkanal des SAL AöR gegen die EU Wasserrahmenrichtlinie (Verbesserungsgebot und Verschlechterungsverbot) und müsste von Amts wegen untersagt werden.
8.4. Wenn in den von der ARURUBIS AG abgeleiteten Niederschlagswässern bzw. Überlaufwässern tatsächlich Schwermetalle (und möglicherweise auch noch andere Schadstoffe) enthalten sein sollten, wovon u.E. zwingend auszugehen ist, so könnte es gelegentlich vorkommen, dass zumindest für einige dieser Schadstoffe die in der Entwässe¬rungs¬satzung der Stadt Lünen (s. Auszug in der Anlage) festgelegten Grenzwerte überschritten werden. In solchen Fällen dürften diese Niederschlags bzw. Überlaufwässer gar nicht in das Kanalnetz des SAL AöR eingeleitet werden. Andernfalls würde gegen die Ent¬wässerungssatzung der Stadt Lünen verstoßen, was ggf. Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen könnte.
8.5. Die BR Arnsberg, Dezernat 54 argumentiert, dass die (Indirekt )Einleitung des auf dem Werksgelände anfallenden Niederschlagswassers in die Mischwasserkanalisation des SAL AöR ausschließlich dem Satzungsrecht der Stadt Lünen unterliege.
Wir sind demgegenüber der Überzeugung, dass diese Position nicht haltbar ist, denn zumindest für einige der Anfallstellen des Niederschlagswassers existieren einschlägige Anhänge der Abwasserverordnung, so dass dementsprechend wasserrechtliche Erlaubnisse vorliegen müssten.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass etwaige Gewässerverunreinigungen u.U. nach § 324 StGB verfolgt werden können.
8.6. Am Rande unserer Recherchen ist uns bekannt geworden, dass der SAL AöR selbst keine routinemäßigen Beprobungen der in sein Kanalnetz eingeleiteten Abwässer durchführt bzw. keine routinemäßigen Beprobungen veranlasst.
Lt. Auskunft der BR Arnsberg, Dezernat 54 beprobt und analysiert der SAL AöR die Abwässer der AURUBIS AG nicht. Dem Dez. 54 liegen folglich keine Analysenergebnisse vor.
Wir halten fest: Etwaige Verstöße gegen die Entwässerungssatzung der Stadt Lünen durch die AURUBIS AG können nach unserem Kenntnisstand zurzeit überhaupt nicht erfasst, geschweige denn vollzogen werden.
Randbemerkung:
Dass die Entwässerungssatzung der Stadt Lünen nach unserem Kenntnisstand zurzeit überhaupt nicht vollzogen werden kann, ist sicherlich nicht allein auf die AURUBIS AG beschränkt, sondern betrifft sehr wahrscheinlich alle Abwasser erzeugenden Betriebe auf dem Gebiet der Stadt Lünen.
Wir werden die damit verbundenen Fragen noch an anderer Stelle erörtern.
Das Projekt „KRS-plus" soll als eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage gemäß § 16 BImSchG genehmigt werden. Das Projekt beinhaltet gleichzeitig:
a) eine komplett neue, zusätzliche Ofenanlage, bestehend gemäß Kapitel 7 Anlagen und Betriebs¬beschreibung, Seite 10 aus: Rotations¬konverter TBRC, Warmhalteofen 2, Abgasanlage, Natronlaugewäscher und Kamin sowie
b) eine erhebliche Erhöhung der Menge an Einsatzstoffen von 275.000 t/a auf 350.000 t/a, mithin um 75.000 t/a (entsprechend um 27,3%).
Herr Dr. Westhoff stellte in seiner Präsentation in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 08.12.2009 sogar eine Erhöhung der Menge an Einsatz¬stoffen um 100.000 t/a (entsprechend um 36,4%) in Aussicht.
Das Projekt „KRS-plus" kann in seiner Gesamtheit unserer Meinung nach nicht mehr als eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage gemäß § 16 BImSchG, sondern muss als NEUANLAGE betrachtet werden. Die Genehmigung einer Neuanlage ist durch § 16 BImSchG allerdings nicht abgedeckt. Der vorgelegte BImSchG-Genehmigungsantrag ist deswegen von Amts wegen zurückzuweisen bzw. abzulehnen.
10. Bauleitplanung und Abstandserlass NRW
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das zur Genehmigung anstehende Projekt „KRS-plus" beinhaltet eine komplett neue, zusätzliche Ofenanlage mit Rotations-Konverter, Warmhalteofen, Abgasanlage und weiteren Nebenanlagen. Das Projekt „KRS-plus" fällt unter die Lfd. Nr. 9 der Abstandsliste zum Abstandserlass „Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen (Blei-, Zink- und Kupfererzhütten)", mithin unter die Abstandsklasse II: Abstand 1.000 m zur Wohnbebauung.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich innerhalb eines Radius' von 800 m (respektive 1.000 m) um die Kupferhütte zahlreiche Wohngebäude, z.B. entlang den Straßen: Buchenweg / Im Wiesengrund / Zum Wäldchen sowie Bismarckstraße / Altdorfer Weg und in den südlichen Teilen der Lüner Innenstadt. Das Wohngebiet „Osterfeld" einschließlich der Seniorenresidenz „Osterfeld" liegt innerhalb eines Radius' von 1.000 m. Unmittelbar an der Kupferstraße - in unmittelbarer Nähe der Querung der Hafenbahn - befindet sich ein Wohnhaus. Dieses ist im Kanalisationsbestandsplan (Kommissions-Nr.: 114/308/09; NA-Zeichnungs-Nr.: 0 672s) dokumentiert.
Wie aus der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit durch die Stadt Lünen hervorgeht, sind die derzeit anzuwendenden Maßstäbe nicht allzu weit von der Grenze zur Polizeigefahr entfernt. Eine Anwendung des Gebots des vorbeugenden Immissionsschutzes, wie in der Bauleitplanung erforderlich, erfolgt ausdrücklich nicht. Aus dem Umstand, dass die beabsichtigte Realisierung des Projektes „KRS-plus" mit dem für dieses Vorhaben gebotenen Abstand zur Wohnbebauung von 1.000 m nicht vereinbar ist, leiten wir ein städtebauliches Planungserfordernis gemäß § 1 (3) BauGB ab. Wir weisen ergänzend darauf hin, dass das OVG Münster im o.g. Urteil zum Kraftwerk Datteln gravierende Fehler beim Verständnis und der Anwendung der Abstandsrichtlinien angemerkt hat.
Fazit:
Wir haben in der erforderlichen Kürze mehrere gewichtige Gründe aufgezeigt, weshalb wir meinen, dass das Projekt „KRS-plus" nicht genehmigungsfähig ist. Insbesondere sehen wir, solange wie das Emissionsminderungsprogramm noch keine nachweisliche Verbesserung gebracht hat, keinen Handlungs¬spiel¬raum für Kapazitätserweiterungen um 30% respektive um 36,4%.
Wir empfehlen folglich dem Ausschuss für Stadtentwicklung, dem von uns vorgeschlagenen Wortlaut für die Stellungnahme der Stadt Lünen zuzustimmen.
Thomas Matthée
Für die Fraktion von Bündnis'90 / Die Grünen im Rat der Stadt Lünen.
Zu TOP A I/1 BImSchG-Genehmigungs¬verfahren AURUBIS
Die Fraktion Bündnis90/ Die Grünen kommt nach dem Studium der vorgelegten Antragsunterlagen zu folgender Einschätzung: Der BImSchG-Antrag von AURUBIS ist unvollständig, an vielen Stellen nicht beurteilungsfähig, planungsrechtlich unzulässig und folglich von der BImSchG-Genehmigungsbehörde zurückzuweisen bzw. abzulehnen. Insbesondere sind wir der Auffassung, dass die Erweiterung so erheblich ist, dass sie nicht als wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG, sondern als Neuanlage zu genehmigen ist. Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen stellt daher folgenden Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag:
1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung lehnt den vorgelegten Vorschlag für die Stellungnahme der Stadt Lünen (VL-45/2009) ab. Stattdessen nimmt die Stadt Lünen wie folgt Stellung:
„Die Stadt Lünen beantragt bei der Bezirksregierung Arnsberg, dass diese den vorgelegten Änderungsantrag auf Grund mangelhafter Antragsunterlagen zurückweist und das BImSchG-Genehmigungsverfahren von Amts einstellt."
2. Sollte keine Einstellung des Verfahrens erfolgen, beantragt die Stadt Lünen
a) ...den Erörterungstermin erst dann durchzuführen, wenn die Staubniederschlagsmesswerte für das Jahr 2009 und die Auswertungen des Nutzpflanzenmessprogramms tatsächlich vorliegen. Bis dahin ist das BImSchG-Verfahren auszusetzen.
b) ...ein Human-Biomonitoring zur Bestimmung der tatsächlichen Auswirkungen der Schadstoffe auf die Umwelt und auf den Menschen durchzuführen. Nutzpflanzenuntersuchungen sind wenig zielführend, da Schwermetalle von Pflanzen nicht oder kaum aufgenommen werden. Hingegen sind Messungen der Schadstoffe in Urin, Blut und Haar von Menschen (akute und chronische Vergiftungen) effektiver und aussagekräftiger.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Matthée, Mitglied Stadtentwicklungsausschuss
I.A. Silke Lenkeit
"Arbeit und Umwelt in Einklang zu bringen ist ein Ziel, das Gewerkschafter und Grüne eint. Dabei hilft es wenig, sich Besserwisserei oder Einseitigkeit vorzuwerfen.
Die Grünen haben auch nicht den Stein der Weisen verschluckt. Sie haben sich aber intensiv und umfassend mit dem Vorhaben der Firma Aurubis auseinandergesetzt.
Die von uns Umweltschützern praktizierte kompetente und kritische Begleitung von Genehmigungsverfahren wurde in der Vergangenheit sowohl von Genehmigungsbehörden, als auch von Industrieunternehmen mit Respekt zur Kenntnis genommen.
Gerade durch unsere Beteiligung an diesen Verfahren wissen wir, dass eine kritische bürgerschaftliche Begleitung unverzichtbar ist. Das Vertrauen in Genehmigungsbehörden und Unternehmer kann nicht grenzenlos sein. Trotz aller Bemühungen, Aurubis hält bislang nachweislich die gesetzlichen Grenzwerte nicht ein. Aurubis selbst, räumt ein, hinsichtlich der Abwasserbeseitigung besteht noch Handlungsbedarf.
Einzelne Belegschaftsmitglieder suchten bereits das Gespräch mit uns, um auf Umweltproblemen in Lüner Firmen hinzuweisen. Betriebsräte machen in der Regel noch einen großen Bogen um Umweltschützer und Grüne. Dies ist nicht nur mit dem besonderen Loyalitätsdilemma gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Mehr Offenheit und konstruktiver Dialog kann einen Mehrwert bringen für alle Beteiligten: bessere Umweltstandards, mehr Rechtssicherheit und damit auch eine größere Arbeitsplatzsicherheit."
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard Kneisel
Umweltpolitischer Sprecher für Bündnis 90/ Die Grünen
Das Büro ist geöffnet von
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